Stiftung gründen in Liechtenstein: Vorteile, Ablauf, Kosten

Stiftung gruenden in Liechtenstein: Vorteile, Ablauf, Kosten

Kurz gefasst: Eine Stiftung in Liechtenstein bietet vermögenden Privatpersonen Vermögensschutz, planbare Nachfolge und Diskretion – erfordert aber mindestens 30.000 CHF Stiftungskapital, einen liechtensteinischen Treuhänder im Stiftungsrat und eine saubere steuerliche Anbindung an Deutschland. Wer Vermögen aus Deutschland einbringt, muss insbesondere die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG, mögliche Schenkungsteuer bei Errichtung sowie laufende Melde- und Substanzpflichten mitdenken.

Für vermögende Privatpersonen, Unternehmer und Investoren bietet Liechtenstein eine attraktive Option zur Absicherung und strategischen Weitergabe ihres Vermögens. Die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein schafft rechtliche Vorteile, erleichtert die Nachfolgeplanung und gewährleistet Diskretion und Haftungsbeschränkung. Wer stattdessen eine deutsche Stiftung oder eine Anteilsschenkung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung prüft, findet einen Vergleich in unserem Beitrag Wegzugsteuer vermeiden.

Vorteile einer Stiftung in Liechtenstein

Vermögensschutz

Eine liechtensteinische Stiftung trennt das eingebrachte Vermögen rechtlich vom Stifter. Gläubiger des Stifters können grundsätzlich nicht auf das Stiftungsvermögen zugreifen; auch gegenüber Haftungsansprüchen von Stiftern und Begünstigten ist das Vermögen abgesichert.

Nachfolgeplanung

Die Stiftung eignet sich zur Nachfolgeplanung, da der Stifter umfassend festlegen kann, wie und wofür das Vermögen nach seinem Ableben verwendet wird. So bleibt Vermögen über Generationen erhalten, und Erbstreitigkeiten oder verschwenderischer Umgang mit dem Vermögen lassen sich vermeiden.

Steuerliche Behandlung in Liechtenstein

Liechtenstein bietet für Stiftungen zahlreiche steuerliche Erleichterungen: Es gibt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer, während deutsche Stiftungen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer unterliegen. Dadurch eignet sich eine liechtensteinische Stiftung grundsätzlich gut für die langfristige Vermögensplanung – die deutsche Besteuerung beim Stifter selbst bleibt davon allerdings unberührt (siehe unten).

Stabilität & Verlässlichkeit

Liechtenstein ist für sein stabiles Rechtssystem und eine nachhaltige Wirtschaftspolitik bekannt. Der Standort bietet politischen und wirtschaftlichen Schutz und hohe Rechtssicherheit.

Diskretion & Datenschutz

Liechtenstein legt großen Wert auf den Schutz der Privatsphäre von Stiftern und Begünstigten. Eine allgemeine Verpflichtung, Stifter und Begünstigte zu veröffentlichen, besteht nicht.

So funktioniert die Gründung

1. Planung und Vorbereitung

Der erste Schritt besteht darin, den Zweck der Stiftung festzulegen:

  • Private Zwecke: Vermögensschutz & Nachfolgeplanung
  • Gemeinnützige Zwecke: Förderung von Bildung, Wissenschaft, Kunst oder Umweltschutz
  • Gemischte Zwecke: Kombination aus privaten und gemeinnützigen Zwecken

Der Stiftungsrat muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Eine Person davon muss ein liechtensteinischer Treuhänder oder eine gleichgestellte Person sein.

2. Erstellung der Gründungsunterlagen

Die Stiftungserklärung ist das zentrale Dokument und definiert Namen, Zweck und das eingebrachte Vermögen der Stiftung. Die Stiftungsstatuten enthalten detaillierte Regelungen zur Organisation und Verwaltung.

3. Hinterlegung des Stiftungskapitals

Das Mindestkapital von 30.000 CHF muss vor der Eintragung auf ein Bankkonto in Liechtenstein eingezahlt werden. Alternativ lassen sich auch Sachwerte wie Immobilien oder Wertpapiere einbringen.

4. Eintragung ins Stiftungsregister

Die Stiftung wird bei der liechtensteinischen Stiftungsaufsichtsbehörde angemeldet. Bei privaten Stiftungen werden nur begrenzte Informationen veröffentlicht, um die Diskretion zu wahren.

Kosten einer Stiftungsgründung

PositionKosten
Gründungskosten gesamt10.000 – 30.000 CHF
davon Mindestkapital30.000 CHF
davon Notarkosten1.500 – 3.000 CHF
davon Registergebühren700 – 1.200 CHF
davon Beratung5.000 – 15.000 CHF
Laufende Kosten pro Jahr10.000 – 30.000 CHF
davon Stiftungsrat5.000 – 20.000 CHF
davon Buchhaltung2.000 – 10.000 CHF

Was deutsche Stifter zusätzlich beachten müssen

Für Stifter mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland reicht der Blick auf das liechtensteinische Recht allein nicht aus. Drei Punkte sind besonders wichtig:

  • Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG: Das Vermögen und die Erträge einer ausländischen Familienstiftung werden dem Stifter (oder den bezugsberechtigten Personen) grundsätzlich weiterhin persönlich zugerechnet und in Deutschland besteuert. Eine Ausnahme gilt über die Escape-Klausel des § 15 Abs. 6 AStG, wenn Sitz oder Geschäftsleitung der Stiftung in einem EU-/EWR-Staat liegen und bestimmte Nachweis- und Kontrollvoraussetzungen erfüllt sind.
  • Schenkungsteuer bei Errichtung: Die Übertragung von Vermögen aus Deutschland auf eine liechtensteinische Stiftung ist grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig, da eine Stiftung erbschaft- und schenkungsteuerlich wie eine fremde Person behandelt wird.
  • Substanz- und Meldepflichten: Eine liechtensteinische Stiftung ohne tatsächliche Substanz vor Ort und ohne Berücksichtigung deutscher Meldepflichten (u. a. im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs) birgt erhebliche steuerliche und strafrechtliche Risiken.

Aus diesem Grund sollte die Gründung einer liechtensteinischen Stiftung durch deutsche Stifter immer gemeinsam mit einer auf internationales Steuerrecht spezialisierten Steuerberatung geplant werden. Die PSK Steuerberatung begleitet dies über ihre Leistung Stiftungsrecht (deutsch & Liechtenstein); AK VenturePath unterstützt ergänzend bei einer parallelen unternehmerischen Struktur in den VAE, etwa im Rahmen einer Firmengründung in Dubai.

Häufige Fragen zur Stiftung in Liechtenstein

Wie hoch ist das Mindestkapital für eine Stiftung in Liechtenstein?

Das gesetzliche Mindestkapital beträgt 30.000 CHF und kann bar oder in Form von Sachwerten wie Immobilien oder Wertpapieren eingebracht werden.

Zahlt eine liechtensteinische Stiftung in Deutschland keine Steuern?

Die Stiftung selbst wird in Liechtenstein besteuert. Für den deutschen Stifter greift jedoch regelmäßig die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG, wodurch Vermögen und Erträge weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein können.

Fällt bei der Gründung Schenkungsteuer an?

Bei Übertragung von Vermögen aus Deutschland auf eine liechtensteinische Stiftung fällt grundsätzlich deutsche Schenkungsteuer an, da die Stiftung erbschaftsteuerlich wie eine fremde Person behandelt wird.

Muss ein Mitglied des Stiftungsrats in Liechtenstein ansässig sein?

Ja. Mindestens ein Mitglied des mindestens zweiköpfigen Stiftungsrats muss ein liechtensteinischer Treuhänder oder eine gleichgestellte Person sein.

Fazit

Die Vorteile einer Stiftung in Liechtenstein sind vielseitig und ermöglichen es, Vermögen effizient zu verwalten, zu schützen und strategisch zu übertragen – von steuerlichen Erleichterungen in Liechtenstein über Vermögensschutz und Nachfolgeplanung bis hin zu Diskretion und Flexibilität. Für deutsche Stifter ist eine solche Struktur jedoch nur dann sinnvoll, wenn die deutschen Regeln zu Zurechnungsbesteuerung, Schenkungsteuer und Meldepflichten von Anfang an mitgeplant werden.


Stand der Rechtslage: 08/2026. Angaben zu liechtensteinischen Steuersätzen und Gebühren ohne Gewähr; dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Paul Simon Kasper, Steuerberater und Stiftungsberater, Inhaber der PSK Steuerberatung
Paul Simon Kasper berät als Stiftungsberater deutsche Mandanten bei der Gründung und steuerlich sauberen Anbindung von Stiftungen in Deutschland und Liechtenstein, insbesondere zu § 15 AStG und der Escape-Klausel. Mehr über ihn auf LinkedIn und auf steuerberatung-psk.com/uber-uns.