Kurz gefasst: Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG trifft Unternehmer, die GmbH-Anteile ab 1 % halten und mindestens 7 der letzten 12 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Sie wird auf den fiktiven Veräußerungsgewinn beim Wegzug fällig – auch ohne tatsächlichen Verkauf. Zur Vermeidung oder Reduzierung kommen unter anderem Anteilsschenkung mit Nießbrauchvorbehalt, die Gründung einer Stiftung, die Umwandlung in eine Personengesellschaft oder die Überführung in Betriebsvermögen infrage. Welcher Weg passt, hängt immer vom Einzelfall ab.
Für viele Unternehmer, die Anteile an Kapitalgesellschaften halten und planen, ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlagern, ist die Wegzugsbesteuerung ein heikles Thema. Sobald der Wohnsitz verlagert wird, können erhebliche Steuerforderungen entstehen, die in vielen Fällen die Liquidität übersteigen – denn besteuert wird ein Gewinn, der noch gar nicht realisiert wurde. Dieser Beitrag zeigt, worauf Unternehmer beim Wegzug achten sollten und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Wer zusätzlich eine Firma in den VAE gründen möchte, findet ergänzende Informationen in unserem Beitrag Firmengründung in Dubai.
Wer ist von der Wegzugsteuer betroffen?
Grundsätzlich sind alle Unternehmer von der Wegzugsteuer betroffen, die Anteile an Kapitalgesellschaften halten und in den letzten 12 Jahren mehr als 7 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren, sobald sie ihren Wohnsitz verlagern.
Sobald ein Unternehmer seinen Wohnsitz aufgibt und seine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet, verliert Deutschland grundsätzlich das Besteuerungsrecht für künftige Wertsteigerungen. Aus diesem Grund wird der bis zum Wegzug entstandene Wertzuwachs der Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs besteuert – geregelt in § 6 AStG. Einen kompakten Einstieg in das Thema bietet auch unser Schwesterbeitrag Wegzugsbesteuerung: Was Auswanderer wirklich wissen müssen sowie die PSK-Leistungsseite Wegzugssteuer & Exit Tax.
Berechnung der Wegzugsbesteuerung
Selbst wenn die Anteile nicht veräußert werden, wird die Wegzugsteuer fällig. Grundlage ist der aktuelle Marktwert der Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs abzüglich der Anschaffungskosten. Das Finanzamt greift bei der Bewertung häufig auf das vereinfachte Ertragswertverfahren zurück1: Der durchschnittliche Jahresgewinn wird mit dem Faktor 13,75 multipliziert.
Rechenbeispiel: Bei einer GmbH mit 100.000 Euro Jahresgewinn ergibt sich laut vereinfachtem Ertragswertverfahren ein Unternehmenswert von 1.375.000 Euro. Aufgrund des Teileinkünfteverfahrens müssen „nur“ 60 % dieses fiktiven Gewinns versteuert werden, 40 % bleiben steuerfrei. Dennoch ergibt sich in diesem Beispiel eine Steuerlast von über 350.000 Euro – ohne dass auch nur ein Anteil verkauft wurde.
Die Anteile deutlich unter Wert an ein Familienmitglied oder einen Geschäftspartner zu verkaufen, funktioniert nicht: Die Finanzverwaltung prüft den Verkaufspreis auf Fremdüblichkeit und Angemessenheit. Wer sich entschließt, die Wegzugsteuer zu zahlen, sollte den tatsächlichen Wert von einem unabhängigen Gutachter feststellen lassen.
5 Möglichkeiten zur Vermeidung der Wegzugsteuer
1. Steuerpflicht beibehalten
Die einfachste, aber langfristig steuerlich ungünstigste Möglichkeit ist es, den Wohnsitz in Deutschland aufrechtzuerhalten. In diesem Fall bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen, wodurch Gewinnausschüttungen weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sind.
2. Anteilsschenkung
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Gesellschaftsanteile vor dem Wegzug an eine in Deutschland ansässige Person zu verschenken. Dadurch entfällt die Wegzugsbesteuerung, allerdings kann Schenkungsteuer anfallen. Zur Minimierung kommt eine Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch infrage: Dabei wird nur das zivilrechtliche Eigentum verschenkt, während der Schenker sich das Recht auf Gewinnausschüttungen und Verkaufsgewinne zurückbehält – wodurch der steuerliche Wert der Schenkung sinkt. Zusätzlich lassen sich die Freibeträge nach § 16 ErbStG nutzen, die je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 und 500.000 Euro liegen.
Für österreichische Unternehmer kann die Schenkung – mit oder ohne Vorbehaltsnießbrauch – eine besonders einfache Möglichkeit sein, da es in Österreich seit dem 1. August 2008 keine Schenkungssteuer mehr gibt.
3. Stiftung gründen
Eine häufig übersehene, aber sehr effektive Methode ist die Gründung einer Stiftung – in Deutschland oder im Ausland. Eine deutsche Familienstiftung kann unter gewissen Voraussetzungen bis zu 400.000 Euro erhalten, ohne dass Schenkungsteuer anfällt, sofern der nächste Berechtigte ein Kind des Stifters ist (Steuerklasse I nach § 15 Abs. 2 ErbStG). Übt die Stiftung keine gewerbliche Tätigkeit aus, zahlt sie in Deutschland nur 15 % Körperschaftsteuer; alle 30 Jahre wird zudem die Erbersatzsteuer fällig.
Bei ausländischen Stiftungen ist die laufende Steuerbelastung oft niedriger, allerdings löst die Übertragung von Vermögen aus Deutschland auf eine ausländische Stiftung ebenfalls Schenkungsteuer aus; bei einer Übertragung aus Österreich fällt die österreichische Stiftungseingangssteuer an. Zusätzlich sind die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG (mit Escape-Klausel nach § 15 Abs. 6 AStG für EU-/EWR-Stiftungen) sowie laufende Melde- und Substanzpflichten zu beachten. Eine ausführliche Einordnung der liechtensteinischen Variante finden Sie in unserem Beitrag Stiftung gründen in Liechtenstein.
4. Umwandlung in eine Personengesellschaft
Die Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG führt dazu, dass der vormalige GmbH-Gesellschafter zum Gesellschafter einer Personengesellschaft wird und damit nicht mehr der Wegzugsbesteuerung unterliegt. Wichtig: Der Betrieb der Gesellschaft muss weiterhin in Deutschland verbleiben, um eine steuerpflichtige Funktionsverlagerung zu vermeiden. Die Umwandlung selbst läuft in der Regel steuerneutral ab – bei bestehenden Gewinnvorträgen kann es jedoch zu einer erheblichen Steuerbelastung kommen.
5. Überführung in Betriebsvermögen
Eine weitere, interessante Möglichkeit ist die Überführung der Anteile in das Betriebsvermögen einer (neu gegründeten) GmbH & Co. KG. Auch hier muss der Betrieb in Deutschland verbleiben. Das Modell funktioniert nur, wenn diese KG eine eigene gewerbliche Tätigkeit im Inland ausübt – naheliegend wäre etwa die Verwaltung und das Management als Dienstleistung für die operative GmbH.
| Option | Wegzugsteuer vermieden? | Wichtigste Nebenwirkung |
|---|---|---|
| Steuerpflicht beibehalten | Ja, aber Wohnsitz bleibt in DE | Laufende unbeschränkte Steuerpflicht |
| Anteilsschenkung (mit Nießbrauch) | Ja | Mögliche Schenkungsteuer |
| Stiftung (DE oder Ausland) | Ja | Zurechnungsbesteuerung § 15 AStG, Meldepflichten |
| Umwandlung in GmbH & Co. KG | Ja | Betrieb muss in DE bleiben |
| Überführung in Betriebsvermögen | Ja | Erfordert eigene gewerbliche Tätigkeit der KG |
Häufige Fragen zur Wegzugsteuer
Ab wann greift die Wegzugsteuer?
Sie greift, wenn Sie mindestens 1 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft halten und in den letzten 12 Jahren mindestens 7 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren.
Muss ich die Wegzugsteuer auch zahlen, wenn ich die Anteile nicht verkaufe?
Ja. Besteuert wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn zum Marktwert am Tag des Wegzugs, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Verkauf stattfindet.
Kann ich die Wegzugsteuer durch eine Schenkung an Familienangehörige umgehen?
Eine Schenkung vor dem Wegzug an eine in Deutschland ansässige Person kann die Wegzugsteuer vermeiden, löst aber unter Umständen Schenkungsteuer aus. Ein Verkauf unter Wert wird von der Finanzverwaltung auf Fremdüblichkeit geprüft und ist keine Lösung.
Ist eine Stiftung in jedem Fall die beste Lösung?
Nicht zwangsläufig. Stiftungslösungen vermeiden die Wegzugsteuer, bringen aber eigene Pflichten mit sich – etwa die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG bei ausländischen Stiftungen. Welche Option passt, hängt von Vermögensstruktur, Nachfolgeplanung und Zielland ab.
Wir sind für Sie da
Wenn Sie Anteile an Kapitalgesellschaften halten und mit dem Gedanken spielen – oder bereits entschlossen sind –, Ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlagern, sollten Sie sich frühzeitig mit der Wegzugsbesteuerung und den Vermeidungsmöglichkeiten beschäftigen. Welche Option für Sie am besten geeignet ist, hängt immer vom Einzelfall ab. In einem kostenlosen Erstgespräch analysieren AK VenturePath und die PSK Steuerberatung Ihre aktuelle Situation und zeigen die bestmöglichen Wege zur Umsetzung auf.
Stand der Rechtslage: 08/2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
Paul Simon Kasper, Steuerberater und Stiftungsberater, Inhaber der PSK Steuerberatung
Paul Simon Kasper strukturiert für Unternehmer den Wegzug aus Deutschland – von der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG über Anteilsschenkungen bis zur Stiftungslösung. Mehr über ihn auf LinkedIn und auf steuerberatung-psk.com/uber-uns.
1 Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach §§ 199–203 Bewertungsgesetz (BewG); Kanonische Fundstelle vor Veröffentlichung manuell zu prüfen.

